Hafenvorschriften

Hafenvorschriften

Artikel 1 Allgemeines
• Diese Hafenordnung gilt für den gesamten Jachthafen bestehend aus dem Hafen selbst, den dazugehörigen Grundstücken und den dazugehörigen Gebäuden.
• Diese Vorschriften beziehen sich auf die Person, die mit der täglichen Überwachung des Jachthafens und der Werft beauftragt ist, im Folgenden Hafenmeister genannt.

Artikel 2 Zugang zum Jachthafen
• Der Zugang zum Jachthafen ist für Unbefugte verboten.
• Besucher, mit Ausnahme Halter von Dauerliegeplätzen, müssen sich immer zuerst beim Hafenmeister melden.
• Jeder, der sich auf dem Jachthafengelände aufhält, muss den Anweisungen des Hafenmeisters oder seines Personals jederzeit Folge leisten.
• Jeder, der sich auf dem Jachthafengelände aufhält, muss jederzeit die geltenden Sicherheits- und Notfallvorschriften vor Ort beachten.

Artikel 3 Verhaltensregeln
• Jeder, der sich in dem Jachthafen aufhält, ist verpflichtet, auf Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu achten, sowie auf die Sicherheit eines jeden, und soll keinen Anstoß zu Ärgernissen geben.
• Es ist nicht erlaubt, in dem Jachthafen störenden Lärm zu verursachen.
• Es ist nicht erlaubt, Abfallstoffe aus der Bordtoilette ins Wasser des Jachthafens zu entsorgen.
• Es ist nicht erlaubt, das Wasser des Jachthafens mit Öl, Bilgenwasser, Fett, Hausmüll, Tierkot oder anderen umweltbelastenden Stoffen zu verunreinigen.
• Es ist nicht erlaubt, Tiere oder Haustiere in dem Jachthafen frei laufen zu lassen.
• Es ist nicht erlaubt, Schiffe und/oder Autos in dem Jachthafen mit Trinkwasser und/oder biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zu reinigen.
• Es ist nicht erlaubt, Motoren in dem Jachthafen laufen zu lassen, außer um das Schiff zu bewegen.
• Es ist nicht erlaubt, andere als die vereinbarten oder ausgewiesenen Liegeplätze zu nehmen.
• Es ist nicht erlaubt, in dem Jachthafen mit unsicherer oder ungünstiger Geschwindigkeit und/oder mit gehisten Segeln zu segeln.
• Es ist in dem Jachthafen nicht gestattet, das Schiff in ungepflegtem Zustand zu verlassen und/oder es nicht richtig festzumachen.
• Es ist nicht erlaubt, in dem Jachthafen offenes Feuer zu benutzen.
• Schwimmen oder Tauchen ist in dem Jachthafen nicht erlaubt.

Artikel 4 Abfall
• Jeder, der sich in dem Jachthafen aufhält, ist verpflichtet, Abfälle getrennt in die entsprechenden Abfallbehälter zu entsorgen.
• Sondermüll und Chemieabfälle können auf dem Hof zurückgegeben werden. Hierfür kann ein Beitrag erhoben werden.
• Für die Entfernung von Öl, Bilgenwasser, Fett, Chemieabfällen oder anderen verwandten Abfällen sind die Anweisungen vom Hafenmeister zu befolgen.
• Bei Zuwiderhandlung ist der Hafenmeister berechtigt, dem Verantwortlichen die Kosten der Schadstoffbeseitigung in Rechnung zu stellen.

Artikel 5 Parken
• Das Parken ist nur auf dem Parkplatz erlaubt.
• Das Be-/Entladen an den Stegen ist erlaubt, das Auto muss dafür auf dem Parkplatz abgestellt werden.
• Autos werden immer auf eigene Gefahr geparkt.

Artikel 6 Haftung und Versicherung
• Der Hafenmeister haftet nicht für Schäden gleich welcher Art und aus welcher Ursache, die an Personen oder Gütern entstehen oder für den Verlust oder Diebstahl von Sachen, es sei denn, der Hafenmeister hat dies zu vertreten.
• Der Vermieter bietet keine Versicherung für Mieter, die einen Liegeplatz im Jachthafen mieten.
• Der Mieter des Liegeplatzes ist für eine ausreichende Versicherung (Mindesthaftpflichtversicherung) seines eigenen Schiffes verantwortlich.

Artikel 7 Schädliches Verhalten
• Jeder, der sich in dem Jachthafen aufhält, ist verpflichtet, die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt zu beachten und Schäden oder Gefahren durch Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Hafenordnung zu vermeiden.

Artikel 8 Tätigkeitsverbot
• Es ist nicht gestattet, Arbeiten am Liegeplatz durchzuführen oder durchführen zu lassen, außer in Absprache mit dem Hafenmeister.
• Es ist nicht erlaubt, Stützen oder Holz von angedockten Schiffen zu entfernen.
• Es dürfen keine Fluchtwege, Gerüste oder Notausgänge versperrt werden.
• Es ist niemals erlaubt, irgendwo in dem Jachthafen zu schweißen, zu schleifen oder andere Tätigkeiten auszuführen, die offenes Feuer verursachen. Subunternehmer müssen hierfür die Erlaubnis des Hafenmeisters einholen und den Anweisungen des Hafenmeisters Folge leisten.

Artikel 9 Verbot gewerblicher Tätigkeiten
• Es ist nicht gestattet, das festgemachte oder gelagerte Schiff ohne ausdrückliche Genehmigung des Hafenmeisters zum Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit zu machen.
• Es ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Hafenmeisters nicht gestattet, das festgemachte oder gelagerte Schiff und/oder Zubehör zum Verkauf anzubieten.
• Das Anbringen oder Ausstellen von Werbung, in welcher Form auch immer, ist ohne Zustimmung des Hafenmeisters nicht gestattet.

Artikel 10 Nutzung des Liegeplatzes
• Will der Mieter eines Liegeplatzes sein Schiff und Zubehör Dritten zur Nutzung überlassen, muss er vorher die Erlaubnis des Hafenmeisters einholen.

Artikel 11 Beiboot
• Wenn der Mieter des Liegeplatzes ein Beiboot hat, darf dieses die maximale Breite des Mutterschiffs nicht überschreiten.

Artikel 12 Ruhezeiten
• Zwischen 22:00 Uhr abends und 08:00 Uhr morgens darf kein unnötiger Lärm erzeugt werden, da auch die Nachbarn ihre Ruhe genießen wollen.

Artikel 13 Sonstiges
• Der Hafenmeister ist jederzeit berechtigt, die Stromversorgung des Jachthafens zu unterbrechen.
• Der Hafenmeister ist jederzeit berechtigt, den Zugang zu bestimmten Stellen zu sperren.

Artikel 14 Streitigkeiten
• In allen im Reglement nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Eigentümer von „Jachthaven Boei 12“.

Artikel 15 Schlussbestimmung
• In allen im Reglement nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Eigentümer von „Jachthaven Boei 12“.

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